Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Höcherl & Hackl GmbH (H&H)

Stand 05.03.2015

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Wir firmieren: H&H Höcherl & Hackl GmbH, Industriestraße 13, 94357 Konzell, Deutschland, Tel. 09963/94301-0, Fax 09963/94301-84, E-Mail: office@hoecherl-hackl.com.

 

§ 2 Angebot – Pflichtenhefte

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) Das beim Vertragsschluss zu Grunde gelegte Pflichtenheft ist die Grundlage für den Umfang der zu erbringenden Leistung. Bei nachträglichen Änderungen werden die Mehr- bzw. Minderleistungen entsprechend dem Aufwand berechnet bzw. gutgeschrieben.

 

§ 3 Angebotsunterlagen

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Schaltplänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Tag der Rechnungserstellung ist in der Regel der Versandtag oder der Tag der Versandbereitschaft.

 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Ab einen Nettoauftragswert von 25.000,00 EUR gilt außerdem: 30% Anzahlung bei Auftragseingang und 70% ab Rechnungsdatum. Im Falle der Anzahlungspflicht beginnt die Berechnung der Lieferzeit erst ab Gutschrift des vollständigen Anzahlungsbetrages auf unserem Bankkonto.

(4) An Skonto werden 2% bei Zahlungseingang bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum gewährt. Wird die Zahlung bei Anzeige der Versandbereitschaft geleistet können 3% skontiert werden. Darüber hinaus bedarf der Abzug von Skonto besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Bei Erstkunden und säumigen Kunden behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Stornoregelung

Eine einseitige Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Im Falle einer Stornierung werden pauschal Stornogebühren in Höhe von 30% des Nettoauftragswertes fällig. Eine abweichende Vereinbarung, z. B. bei Sondergeräten, bleibt vorbehalten.

 

§ 7 Lieferbedingungen – Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „CIP“ (Incoterms® 2010, ICC) vereinbart. Das bedeutet, dass wir die Ware dem Frachtführer oder einer anderen von uns benannten Person – falls vereinbart: an einem vereinbarten Ort – übergeben und dass wir den Beförderungsvertrag abschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zahlen. Wir schließen auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Kunden getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Die Transport- und Versicherungskosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt; Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe an den Frachtführer oder die andere bestimmte Person.

(2) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.

(3) Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu tragen.

(4) Aufträge von Vertriebspartnern werden ausschließlich an den Sitz des Vertriebspartners bzw. an den Sitz seines Speditionslagers geliefert.

 

§ 8 Exportkontrolle

(1) Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen in Bezug auf solche Waren zu erbringen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder des vorgesehenen Endverbleibes im Hinblick auf eine Exportkontrolle einer Genehmigungspflicht durch einschlägige Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschland bzw. anderer Mitgliedsstaaten sowie der USA, unterliegen.

(2) Exportiert der Kunde die Waren, so hat er zu überprüfen ob Exportbeschränkungen bestehen und sicherzustellen, dass sich die Waren nicht auf rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Anlagen und/oder Verwendungen beziehen oder hierfür eingesetzt werden. Ferner hat er sicherzustellen, dass die Waren nicht an Unternehmen und Personen, die im Rahmen eines Embargos und/oder einer Exportbeschränkung der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder der USA abstrakt oder konkret benannt sind, weitergegeben werden und keine militärischen Empfänger hiermit beliefert werden.

(3) Der Kunde stellt uns von allen Schäden frei, die für uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Absätzen 1) bis 2) resultieren

 

§ 9 Verpackung

(1) Verpackung wird separat berechnet.

(2) Art und Umfang der Verpackung wird dem Zweck entsprechend ausgewählt.

(3) Die Verpackung wird zurückgenommen, wenn sie kostenfrei angeliefert wird.

(4) Im Sinne des Umweltschutzes werden Verpackungen auch mehrfach verwendet.

 

§ 10 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Ort der Nacherfüllung ist unser Unternehmenssitz in Konzell (vgl. § 1 IV); dort findet auch die Überprüfung des behaupteten Mangels statt. Die Versandkosten zu uns sind vom Kunden zu tragen. Nach erfolgreicher Nacherfüllung wird die Kaufsache an den ursprünglichen Erfüllungsort versandt; die Kosten für den Rückversand an den Kunden übernehmen wir. Sollte nach Rücksprache mit uns eine Gewährleistungsinstandsetzung vor Ort durch einen oder mehrere unserer Mitarbeiter erfolgen, werden Material und anfallende Arbeitszeit vor Ort nicht berechnet. Die Kosten für An- und Rückreise, gefahrene km und ggf. Übernachtung werden in Rechnung gestellt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(11) Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist werden benötigtes Material und Arbeitszeit berechnet. Die Versandkosten zu uns und der Rückversand sind vom Besteller der Serviceleistung (Kunde) zu tragen. Bei Instandsetzungen vor Ort werden die Kosten für An- und Rückreise, gefahrene km und ggf. Übernachtung zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei unberechtigten Beanstandungen werden sämtliche Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist kein Fehler feststellbar oder wünscht der Besteller der Serviceleistung (Kunde) keine Reparatur wird eine Servicepauschale berechnet.

 

§ 11 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags­abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtstand und Salvatorische Klausel

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen ist.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags den Punkt bedacht hätten.